Reisen mit Betäubungsmitteln - Ergänzung
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Reisen mit Betäubungsmitteln
2. Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
(zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn)
kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern
eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.
Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen.
Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
weiteres s. BfArM -
Die Bescheinigung ist auch wichtig für die Wiedereinfuhr (Rückreise) von restlichen MPH Tabletten nach Deutschland (Schengen Staat!!).
3. Reisen in andere Länder
Da keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ bestehen, müssen die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden. Den Patienten ist dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Hierzu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen. Kontaktadressen
Quelle: Bundesopiumstelle
Auskünfte erteilt ausschließlich die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes und nicht der deutsche Zoll
Stand: Februar 2016
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