Klassendurchscnitt verboten ?????

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24.03.2006 14:10
#1
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Hallo
Ich habe immer noch eine sehr dringende Frage, die mir bis jetzt niemand beantwortet hat.
Ist es verboten ( vielleicht seit neuestem ) den Klassendurchschnitt unter die Klassenarbeiten zu schreiben ???Grundschule wie auch auf den anderen ??
Hab schon dem Landeselternbeirat gemailt, in verschiedenen Foren, bei einer Ansprechadresse für Grundschulen, bei verschiedenen Lehrern, bei einem Rektor.....keiner konnte mir Auskunft geben.
Bitte helfen
gornisch


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24.03.2006 20:59
avatar  ailixia ( gelöscht )
#2
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ailixia ( gelöscht )

Hallo Gornisch!
Ich habe gerade noch mal mit meiner Bekannten telefoniert!
Bei uns ist es sogar wünschenswert den Klassendurchschnitt darunter zu schreiben.
Außer in der Elternversammlung wird beschlossen,das die Mehrheit der Eltern das nicht wünscht!
Ich wohne allerdings im Land Brandenburg.Ich weis nicht,in wieweit das Länder übergreifend ist!
Bis bald,Ailixia!


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24.03.2006 22:40
#3
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Hi gorisch,

frag doch mal bei der GEW nach (Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft - Telefonbuch Stuttgart). Die Lehrergewerkschaft sollte doch eigentlich wissen, was Lehrer darf und was Lehrer nicht darf. Die GEW gibt übrigens ein Handbuch für Elternbeiräte mitsamt dem Schulgesetz heraus, seeehr interessant.

Im übrigen muss meines Wissens der Lehrer Auskunft über den Klassendurchschnitt geben - schon deshalb, weil sich dieser Durchschnitt in einem bestimmten Rahmen bewegen muss; tut er das nicht, kann eine Klassenarbeit für ungültig erklärt werden. Steht bestimmt so oder so ähnlich in diesem Handbuch drin (was meinst du denn, wo ich diese Weisheit her habe? Ist allerdings schon sechs Jahre alt, diese Weisheit).

Wurdest du jetzt geholfen?

Grüßle
Susanne


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25.03.2006 10:36
avatar  Binie ( gelöscht )
#4
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Binie ( gelöscht )

Hallo Gornisch,
also, ich hab grad gar keinen Plan , ob das verboten ist oder nicht. Ich mach mich mal kundig. Ich persönlich finde es gar nicht schlecht, wenn der Durchschnitt unter der Arbeit steht, dann weiß ich nämlich immer, ob mein Sohnemann drunter oder drüber liegt.
Meine Frage: Hat jemand das zu Dir gesagt, dass das verboten ist, oder wie komst Du auf die Frage, denn ich hab ehrlich noch nie darüber nachgedacht. Danke für Deine Anregung. Also, ich mach mich schlau und wenn ich was weiß, geb ich Bescheid ( Du weißt ja, dass ich fast alles rauskriege was ich wissen will).
Liebe Grüßle
Binie


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25.03.2006 12:43
#5
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Ich war auf dem Elternabend vom Jüngsten.
Die klasse ist innerhalb einem halben Jahr von 30 auf 25 geschrumpft...nur 1 Kind ist weggezogen die anderen haben nach dem 1. Halbjahr freiwillig wiederholt.Ich habe das Gefühl ( und ich betont das GEFÜHL ) dass die Arbeiten so schwer gemacht werden, damit die Klasse kleiner wird...( die meisten der Kinder die nun wiederholen waren auch auffällig )Ich schlakkere nur noch mit den Ohren wenn ich nur an die letzte HuS-Arbeit denke.....
ALSO hat mein Mann auf dem Elterabend gefragt ob die Lehrkraft nicht den Klassendurchschnitt unter die Note setzen kann .
NEIN sagte die Lehrkraft, das dürfe sie nicht, das ware verboten ! Auf die Frage meines Mannes, das hätte er noch nie gehört, und das an den anderen Schulen doch auch der Kld.unter den Noten steht ,sagte L.dann wüssten das die anderen Lehrer halt noch nicht ! Auf die Frage, ob das vielleicht nur für Grundschule gilt, sagte sie : Nein für alle !
Nach einem Tag bekamen wir dann die schriftliche Notiz, wir können aber jederzeit anrufen und den Notendurchschnitt erfragen....
Ich will wirklich vorsichtig sein, und der Lehrkraft nicht´s unterstellen, aber ich will wissen ob das stimmt. ÜÜberall wo ich bis jetzt nachgefragt habe hat niemand Ahnung von diesem " neuen " Gesetz. Und ich will nun wissen : Woran bin ich, denn wenn das nicht stimmt, was kann ich dann für eine Zusammenarbeit erwarten ??? Vielleicht kann das ja auch jede Schule für sich selbst bestimmen ???? Hab am Montag ein Gespräch und will es bis dahin wissen.Die Zeit drängt !!!
Oh Manno, ich will doch eine gute Zusammenarbeit mit den Lehrern...und an dieser Schule hat man mich schon 3 mal belogen, und erst als ich dann mit dem Amt für Schule telefoniert hab, und die nette Dame mir mein Recht verschafft hat, hat´s geklappt. Aber ich will doch nicht immer da oben nachfragen....so was sollte man nicht überstrapazieren...... ich lebe den FRIEDEN !!!!
traurige gornisch


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25.03.2006 13:30
#6
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Hallo gornisch,

ich habe auch nix brauchbares gefunden, aber wie wäre es mit folgender Vorgehensweise:

Die Lehrerin hat recht, (davon gehen wir als brave Eltern selbstverständlich aus *g*), und Du läßt in dem Gespräch daher in diesem Punkt keine Differenzen aufkommen, sondern zeigst Verständnis. Aber sie hat ja angeboten, dass sie den Durchschnitt telefonisch nennt. Also ist er kein so großes Geheimnis, und Ihr könnt ihn erfragen und ihn auch unter den Eltern weitergeben, oder ? Falls Ihr Handhabe braucht, den Verdacht zu begründen...

Dann ist es momentan (aufgrund der Eile) auch nicht mehr so brennend wichtig, wie die rechtliche Lage ist.

Ich kenne die Gesamtsituation ja nicht, sorry, falls ich total danebenliege !

Peace und liebe Grüße,

Mandelkern (noch immer begraben von Papierstapeln *heul*



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25.03.2006 16:01
#7
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Ja, ich seh das schon bildlich vor mir.Nach einer Klassenarbeit rufen 5-8 Eltern an und fragen nach dem Durchschnitt......
wenn das nicht nervt.....die Arme, man will ja nicht nerven...
Wenn ich bis Mo. nicht´s weiß frag ich einfach die Lehrkraft persönlich, denn ich bin halt ein wissbegieriger Mensch, und will immer gern wissen wo was geschrieben steht .....Ist ja auch wichtig für alle, die mir darauf noch keine Antwort geben konnten ( 3 Lehrer, ein Rektor aus meinem privatem Umfeld ).

Ich hoffe ich kann das so rüberbringen, dass sie sich nicht auf den Schlipp´s getreten fühlt.
Und ich hoffe das endlich mal wieder etwas Ruhe einkehrt......und isch misch gornisch mehr ärgern muss
gornisch


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26.03.2006 18:38
avatar  Mike T. ( gelöscht )
#8
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Mike T. ( gelöscht )

Hallo Gornisch,

dass die Angabe des Klassen-Notendurchschnitts bei der Benotung von Klassenarbeiten in Baden-Württemberg verboten sein soll, kann ich mir nicht vorstellen. Weder das Schulgesetz noch die "Verordnung über Notenbildung" von Baden-Württemberg enthalten ein solches Verbot. Auch ist mir keine Verwaltungsverordnung bekannt, mit der ein derartiges Verbot erlassen wurde. Ich gehe deshalb davon aus, dass die entsprechende Auskunft der Lehrkraft unzutreffend ist.

Es gibt auch keinen nachvollziehbaren Grund für ein solches Verbot. Datenschutz scheidet m.E. jedenfalls aus, da ein bekannt gegebener Notendurchschnitt ja keine Rückschlüsse auf die Noten einzelner Schüler ermöglicht. Außerdem ist die Bekanntgabe des Notendurchschnitts, und häufig auch noch des Notenspiegels, übliche Praxis vieler Lehrer aller Schularten. In vielen baden-württ. Schulen ist die Bekanntgabe des Notenspiegels in der benoteten Arbeit sogar ausdrücklich vorgeschrieben, wie aus den Webseiten etlicher Schulen hervorgeht. Zitat aus der Website eines Gymnasiums: "Notenspiegel: Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, auf dem sich die Noten aller SchülerInnen der Klasse ergeben." (Selbstverständlich dürfen im Notenspiegel keine Schülernamen angegeben werden, denn das würde gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.)

Außerdem darf die Schulkonferenz (in der auch die Elternvertreter Stimmrecht haben) beschließen, dass auf den Klassenarbeiten neben der Note auch der Klassendurchschnitt und/oder ein Notenspiegel angegeben werden MUSS. (Quelle: "Die Schulleitung" Nr. 2-2004, Herausgeber GEW Baden-Württemberg). Dies würde wohl kaum zu den Zuständigkeiten der Schulkonferenz gehören, wenn derartige Angaben in B-W verboten wären. Aber selbst wenn es keinen solchen Beschluss der Schulkonferenz gäbe, würde das immer noch nicht heißen, dass die Lehrer der betreffenden Schule dies nicht machen DÜRFTEN.

Mein Vorschlag: Wenn sich die Lehrkraft auf ein solches angebliches Verbot beruft, dann ist sie auch in der Pflicht, ihre Behauptung durch Angabe der Verwaltungsvorschrift, in der das stehen soll, gegenüber den Eltern zu belegen. Etwas anderes ist es, wenn sie den Klassendurchschnitt nicht angeben will, weil sie nicht dazu verpflichtet ist. Da gäbe es aber die Möglichkeit eines gestuften Vorgehens durch die Eltern:

1. Du bittest die Lehrkraft noch einmal um künftige Bekanntgabe des Klassendurchschnitts in den benoteten Arbeiten. Am besten, du tust dich damit mit anderen Eltern, die das auch möchten, zusammen. Wenn sie das wiederum mit der Begründung ablehnt, dass ihr dies verboten sei, bittet ihr sie um nachprüfbare Angabe, in welcher Vorschrift das steht. Wenn sie sich dabei ziert oder dies verweigert, dann an die Schulleitung wenden und diese um Angabe der betreffenden Vorschrift bitten.

2. Führt Nr. 1 nicht weiter, dann beim für die Schule zuständigen "Amt für Schule und Bildung" (früher Staatliches Schulamt) anrufen und den für diese Schule zuständigen Schulrat nach der betreffenden Vorschrift fragen.

3. Gibt es eine solche Vorschrift nicht (wovon ich ausgehe), und ist die Lehrkraft trotzdem nicht zur Aufführung des Klassen-Notendurchschnitts zu bewegen (weil sie nicht dazu verpflichtet sei), dann bietet sich das nächste Klassenpflegschaftstreffen an, um die Lehrerin durch Mehrheitsbeschluss der Eltern darum zu bitten. Mit einem solchen Beschluss kann die Lehrkraft zwar trotzdem nicht dazu verpflichtet werden, aber zumindest käme sie in arge Erklärungs- und Rechtfertigungsnot für ihre Haltung. Um trotzdem im gewünschten Sinne weiterzukommen, könnte die Klassenpflegschaft dann beschließen, den Elternbeirat zu beauftragen, bei der nächsten Schulkonferenz den Antrag zu stellen, dass Klassendurchschnitt und/oder Notenspiegel bei der Benotung der Klassenarbeiten mit angegeben werden MÜSSEN.

Es bestünde m.E. die berechtigte Aussicht, dass die betreffende Lehrkraft bei einer solchen Vorgehensweise schon vorher einlenkt, und es gar nicht erst zu einem Antrag zur Schulkonferenz kommen lässt. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht in der Lage ist, die angebliche Verbots-Vorschrift, auf die sie sich beruft, nachzuweisen.

Viele Grüße
Mike T.

2.



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26.03.2006 18:51
avatar  Mike T. ( gelöscht )
#9
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Mike T. ( gelöscht )

Nachtrag:

Wenn du den Weg über die Klassenpflegschaft wählen möchtest, aber nicht bis zum nächsten regelmäßigen Pflegschaftsabend warten willst, dann könnte auch folgende schulgesetzliche Vorschrift weiterhelfen:

§56 Schulgesetz (Klassenpflegschaft), Abs. 5: "Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen."

Mike T.


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26.03.2006 23:47
avatar  Lara ( gelöscht )
#10
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Lara ( gelöscht )

Hallo Gornisch,

eine in Rente gegangene Schulleiterin, die ihrer Schule zu einem sehr guten Ruf verholfen hat und immer für alle Kinder und Eltern anspechbar war hat mir mal geraten ich solle kein Gespräch mit Lehrern oder Schulleitern unter vier Augen führen, denn dann hätte man hinterher bestimmt was "falsch verstanden" ansonsten kann ich Mike nur zu pflichten, lass dir dieses so neue Gesetz vorlegen.
Ich hatte vor zwei Jahren Probleme meine Tochter in dem von mir gewünschten Kindergarten unterzubringen, man sagte mir dies sei wie bei Schulen Gebietsbezogen. Es hat eine Weile gedauert aber ich konnte im Kita Gesetz einen Passus finden der sich auf das Wunsch und Wahlrecht der Eltern bezog. Auf die Frage nach diesem Gesetz bekam ich zur Antwort das wäre intern vom Stadtrat so geregelt. Auf die Frage nach dem genehmigten Gesetz in schriftlicher Form warte ich heute noch auf Antwort aber mein Kind geht in den Kindergarten den ich ausgesucht habe.
Mike hat dir gesagt daß er kein solches Gesetz kennt. Beharr darauf daß eure Lehrerin oder Direktor/in dir dieses vorlegt oder dir sagt wo du es nachlesen kannst. Ich hab festgestellt, daß du immer gut fährst wenn du informierter bist als dein gegenüber (ich glaub nur wenige Lehrer kennen überhaupt das Schulgesetz).
Für mich sind solche Antworten immer mit vorsicht zu genießen und im Gegensatz zu früher glaube ich nichts mehr auf anhieb. Was man mir nicht schriftlich belegen kann existiert nicht.

liebe Grüße Andrea


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